Asbest-Entsorgung

Für Arbeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten gelten speziell im Zusammenhang mit Asbestzement-Produkten besondere Regeln und Vorschriften.

Aufgrund der eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, ist der Einsatz heute in vielen Ländern verboten – unter anderem in der ganzen EU. In Deutschland unterliegt die Asbestsanierung der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest). Asbestsanierung und Asbestentsorgung dürfen nur Firmen ausführen, die über die notwendige Zulassung gemäß §39 der Gefahrstoffverordnung verfügen.

Die Asbestzementplatten dürfen weder brechen noch anders beschädigt werden.

Es dürfen unter keinen Umständen staubbildende Behandlungen wie Schleifen oder der Einsatz von Stahlbürsten durchgeführt werden sowie keine Verwendung von Hochdruckreinigern oder anderen materialabtragenden Reinigungs-varianten.

Die Asbestabfälle müssen auf spezielle Deponien entsorgt werden. Dort werden die in Big Bags verpackten Asbestabfälle durch ein anderes mineralisches Material verdeckt, um ein weiteres Austreten von Fasern zu verhindern.

Hinweis: Die Tätigkeit der Asbestentsorgung muss im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden.